Ehefähigkeitszeugnis beantragen (für Eheschließung im Ausland)
Verfahrensablauf
Ein Ehefähigkeitszeugnis müssen Sie persönlich oder schriftlich bei dem für Sie zuständigen Standesamt beantragen.
Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Standesamt, in welchen Sprachen das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Je nach Verwendungsland kann eine Übersetzung, Apostille oder Legalisation erforderlich sein oder entfallen. Ist die Verwendung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU beabsichtigt, können Sie eine Übersetzungshilfe erhalten.
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Standesbeamten ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen können, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie für eine Eheschließung in Deutschland:
Die Eheschließenden
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
- erweiterte Meldebescheinigung (nicht älter als 4 Wochen)
- Nachweise über die Auflösung einer Vorehe oder Lebenspartnerschaft (soweit zutreffend)
Das Standesamt kann im Einzelfall weitere Unterlagen nachfordern, lassen Sie sich daher unbedingt vorab beim zuständigen Standesamt beraten.
Welche Gebühren fallen an?
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen: 65,00 EUR
- Zusätzlich:
- wenn ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, zusätzlich für jedes zu beachtende Recht je Partner: EUR 35,00
- wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, EUR 35,00
- wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen ist, Antrag auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen: EUR 33,00
- wenn eine Vorprüfung bezüglich der Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beim zuständigen Oberlandesgericht erfolgt, EUR 30,00
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Rechtsgrundlage
- § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 51 Personenstandsverordnung (PStV) – mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
- 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 75 – Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
- Übereinkommen vom 5.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
- Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.7.2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung EU Nr. 1024/2012
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