Beantragung / Genehmigungspflicht


Das Abrennen von Feuerwerken der Klasse II auf dem Gemeindegebiet ist genehmigungspflichtig! Die Gemeinde Weischlitz ist für die Genehmigung von Kleinfeuerwerken der Klasse II zuständig.
Der Bürgermeister hat in Abstimmung mit dem Gemeinderat hierzu eine Verwaltungsvorschrift erlassen, deren wesentlicher Inhalt im Folgenden aufgeführt wird:

Gegenstand
Die pyrotechnischen Gegenstände (Feuerwerkskörper) sind in vier Klassen eingeteilt. Die an die Allgemeinheit frei verkäuflichen Feuerwerkskörper gehören den Klassen I (Kleinstfeuerwerk) und II (Kleinfeuerwerk) an. Feuerwerkskörper der Klasse III (Mittelfeuerwerk) und IV (Großfeuerwerk) dürfen nur von Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 Sprengstoffgesetz abgebrannt werden. Die Genehmigung über eine Abbrenngenehmigung für Feuerwerkskörper der Klasse III und IV wird auch weiterhin vom Landratsamt erteilt.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (sog. Silvesterfeuerwerk wie Raketen, Batterien, Fontänen, Vulkane, Römische Lichter, Sonnenräder, Verbundfeuerwerk, Böller etc.) dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet werden, außer mit Genehmigung aus begründetem Anlass. Diese Ausnahmegenehmigung muss bei der Gemeinde Weischlitz beantragt und von dieser genehmigt werden.
Ein begründeter Anlass kann sein:
- Hochzeit
- Geburtstagsjubiläum ab (50, 60, 70, 80, 90, 95, 100 Jahre usw.)
- Vereins- und Firmenjubiläum ab (25, 50, 75, 100 Jahre usw.)
- Veranstaltung im öffentlichen Interesse

Verfahren
Der Antrag soll spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Termin bei der Gemeinde Weischlitz eingereicht werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
· Schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass eine angemessene Haftpflichtversicherung besteht, die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen, auch Dritter, befreit wird, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen und die Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden.
· Falls das Feuerwerk nicht auf eigenem Grundstück abgebrannt wird, ist die schriftliche Einverständniserklärung des Grundstückeigentümers einzuholen.
· Jeder Antrag wird als Einzelfall entschieden und geprüft.
· Der Bescheid wird widerruflich erstellt.
· Genehmigte Feuerwerke sollen nach Möglichkeit im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Auflagen
Die Genehmigung wird unter folgenden Auflagen erteilt:
· Die Feuerwerkskörper dürfen nur von einer Person abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
· Zum Schutz der Nachtruhe dürfen Feuerwerke grundsätzlich nur bis 22.00 Uhr abgebrannt werden.
· Das Abbrennen von pyrotechnische Gegenständen in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäuser ist verboten. Je nach Größe des Feuerwerkkörpers ist ein Sicherheitsabstand von 40 bis 200 m zu Gebäuden, landwirtschaftlichen Flächen oder Waldrändern erforderlich. Die Festlegung des Sicherheitsabstandes erfolgt in Abstimmung mit dem Bauamt.

Gebühren
Die Genehmigung wird unter Widerrufsvorbehalt und unter Auflagen erteilt. Die Kosten betragen 50,00 Euro.

Hinweis auf Ordnungswidrigkeiten
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II, ohne Ausnahmegenehmigung, stellt einen Verstoß gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) dar. Diese Ordnungswidrigkeit gemäß § 46 Nr.8b der 1. SprengV im Sinne des § 41 Abs.1 Nr. 16 des Gesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Ansprechpartner
Für Detailfragen und Antragsunterlagen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Gemeinde Weischlitz.


Steffen Raab
Bürgermeister

Antragsformulare
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für das Abbrennen eines Feuerwerks
Hinweise zum Brandschutz bzgl. privater Kleinfeuerwerke