Wahlschein beantragen
Verfahrensablauf
Ihren Wahlschein können Sie folgendermaßen beantragen:
- Sie sprechen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor.
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag (auch per Fax möglich) – verwenden Sie möglichst den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte.
- Sie beantragen den Wahlschein auf elektronischem Weg, sofern Ihre Gemeinde ein solches Verfahren anbietet (Online-Antrag, E-Mail).
- Sie bitten eine Vertretung, die Ihre schriftliche Vollmacht besitzt, den Wahlschein für Sie zu beantragen.
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung schickt Ihnen den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen per Post zu oder Sie holen die Unterlagen dort persönlich ab. Sie haben die Möglichkeit, direkt vor Ort in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihre Briefwahl durchzuführen.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Voraussetzungen
- Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt
- Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen
- Sie erhielten die Wahlbenachrichtigung
Hinweis: Erhielten Sie spätestens drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung, obwohl Sie meinen, wahlberechtigt zu sein, dann sind Sie möglicherweise nicht im Wählerverzeichnis eingetragen – wenden Sie sich bitte umgehend an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag (möglichst auf dem Vordruck der Wahlbenachrichtigungskarte) mit Ihren Angaben zu
- Familiennamen und Vornamen
- genauer Wohnanschrift
- Geburtsdatum
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für Ihre Vertretung
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Beantragung von Wahlschein / Briefwahlunterlagen:
- spätestens bis zum zweiten Tag vor der Wahl (Europawahl und Bundestagswahl bis 18:00 Uhr, andere Wahlen bis 16:00 Uhr)
Bei plötzlicher Erkrankung ist die Wahlschein-Beantragung auch noch am Wahltag möglich (Landtagswahl bis 13:00 Uhr, andere Wahlen bis 15:00 Uhr).
Rechtsgrundlage
- § 26 Europawahlordnung (EuWO) – Wahlscheinanträge
- § 27 Bundeswahlordnung (BWO) – Wahlscheinanträge
- § 13 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) – Ausübung des Wahlrechts/Wählerverzeichnis und Wahlschein/Briefwahl
- § 23 Landeswahlordnung (LWO) – Wahlscheinanträge
- § 5 Kommunalwahlgesetz (KomWG) – Wahlscheine
- § 13 Kommunalwahlordnung (KomWO) – Wahlscheinanträge
Ein Service des Landes Sachsen