Meldebehörde, Anmeldung (Umzug innerhalb der Gemeinde)
Verfahrensablauf
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Sie müssen diesen persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person damit beauftragen.
- Einen Vordruck erhalten Sie online in Amt24 (soweit von der zuständigen Stelle angeboten) oder in Papierform bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
- Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegen genommen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck der Meldebehörde die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
- Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden. Es können bis zu vier Personen gleichzeitig darauf eingetragen werden, bei mehr Personen muss ein weiterer Meldeschein benutzt werden.
- Im Anschluss an die erfolgte Ummeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
- Wenn Ihre Gemeinde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie sich auch über diesen Zugang anmelden. Sie benötigen dazu:
- einen neuen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion
- ein De-Mail-Konto oder
- eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass, wenn die oder der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
- Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
- bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers bzw. Ihrer Wohnungsgeberin über Ihren Einzug
Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen ummelden.
Rechtsgrundlage
- § 23a Bundesmeldegesetz (BMG) – elektronische Anmeldung
- § 17 BMG – Anmeldung, Abmeldung
- § 19 BMG– Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 23 BMG – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 24 BMG – Datenerhebung, Meldebestätigung
- § 54 BMG – Bußgeldvorschriften
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