Reisepass oder vorläufigen Reisepass beantragen (bei Namensänderung)

Verfahrensablauf

  • Ein Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt, diesen müssen Sie persönlich stellen.
  • Bei der Abholung können Sie sich vertreten lassen. Der Vertreter muss eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen.
  • Einen alten, ungültig gewordenen Pass dürfen Sie, zum Beispiel zu Andenkenzwecken, behalten. Dafür muss die Passbehörde die Ungültigkeit des Passes durch eine Stempelung oder durch Lochung kenntlich machen. 

Voraussetzungen

Bei Ihnen dürfen keine Gründe für eine Versagung vorliegen, wie zum Beispiel:

  • Nichterfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
  • Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
  • Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen

Aus denselben Gründen kann Ihnen ein Reisepass auch entzogen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • alter Reisepass oder ein sonstiger Nachweis, dass Sie Deutscher Staatsangehöriger sind
  • bei Heirat: Eheurkunde
  • bei Scheidung: beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils
  • ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit

Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Pass, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind.

Welche Gebühren fallen an?

  • Neuausstellung des Reisepasses mit 32 / 48 Seiten:
    • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 70,00 / 92,00
    • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50 / 59,50
  • Neuausstellung des Reisepasses im Expressverfahren mit 32 / 48 Seiten:
    • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 102,00 / 124,00
    • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 69,50 / 91,50
  • Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses: EUR 26,00
  • Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses: EUR 6,00

In manchen Städten und Gemeinden kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Bedürftigkeit nachweisen kann. So kann Empfängern von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II die Gebühr erlassen werden, wenn sie als Nachweis den jeweiligen Bewilligungsbescheid mitbringen.

Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Bitte fragen Sie bei Ihrer Passbehörde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Bekanntgabe und Beantragung eines neuen Reisepasses bei der zuständigen Stelle: unverzüglich
  • Beantragung bei Namensänderung aufgrund von Heirat: frühestens 8 Wochen vor der Eheschließung

Dies gilt, wenn Sie auch weiterhin einen Reisepass brauchen (weil Sie zum Beispiel keinen Personalausweis besitzen).

Bearbeitungsdauer

ungefähr 2 bis 6 Wochen

Rechtsgrundlage

  • § 11 Paßgesetz (PaßG) – Ungültigkeit eines Passes
  • § 15 Paßgesetz (PaßG) – Pflichten des Passinhabers
  • § 25 Paßgesetz (PaßG) – Ordnungswidrigkeiten
  • § 5 Passverordnung (PassV) – Lichtbild
  • § 15 PassV – Gebühren
  • § 17 PassV – Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
  • Nr. 4.1.1.6 Passverwaltungsvorschift (PassVwV) - vorzeitige Beantragung vor Eheschließung

Ein Service des Landes Sachsen