Geburtsanzeige bei einer Hausgeburt
Verfahrensablauf
Die Geburt muss persönlich mit den erforderlichen Unterlagen beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden.
Voraussetzungen
Es fand eine Hausgeburt statt und Sie
- sind die Mutter,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt,
- waren als Hebamme, Entbindungspfleger, Arzt oder Ärztin bei der Geburt anwesend oder
- sind eine andere Person und wissen davon.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes oder der Ärztin über die Geburt
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder anerkannter Passersatz)
Zusätzliche Nachweise
wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunden und Eheurkunde der Eltern oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
wenn die Mutter ledig ist:
- Geburtsurkunde der Mutter
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde oder vor der Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung/beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- Sorgeerklärung, sofern vorhanden
wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist:
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
- Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
bei ausländischen Eltern:
- Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Welche Gebühren fallen an?
- Geburtsanzeige: kosten- und gebührenfrei
- Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft": gebührenfrei
- zusätzliche Urkunden: jeweils EUR 15,00 (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art EUR 7,00)
Welche Fristen muss ich beachten?
- Anzeige der Geburt: innerhalb einer Woche
- Falls der Name noch nicht feststeht, muss dieser dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.
Rechtsgrundlage
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige
- § 19 PStG – Anzeige durch Personen
- § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Nachweise bei Anzeige der Geburt
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
- § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
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