Geburtsanzeige bei einer Hausgeburt

Verfahrensablauf

Die Geburt muss persönlich mit den erforderlichen Unterlagen beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden.

Voraussetzungen

Es fand eine Hausgeburt statt und Sie

  • sind die Mutter,
  • sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt,
  • waren als Hebamme, Entbindungspfleger, Arzt oder Ärztin bei der Geburt anwesend oder
  • sind eine andere Person und wissen davon.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes oder der Ärztin über die Geburt
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder anerkannter Passersatz)

Zusätzliche Nachweise

wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:

  • Geburtsurkunden und Eheurkunde der Eltern oder
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

wenn die Mutter ledig ist:

  • Geburtsurkunde der Mutter

falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde oder vor der Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll:

  • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung/beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
  • beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Sorgeerklärung, sofern vorhanden

wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist:

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
  • Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde

bei ausländischen Eltern:

  • Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Welche Gebühren fallen an?

  • Geburtsanzeige: kosten- und gebührenfrei
  • Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft": gebührenfrei
  • zusätzliche Urkunden: jeweils EUR 15,00 (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art EUR 7,00)

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Anzeige der Geburt: innerhalb einer Woche
  • Falls der Name noch nicht feststeht, muss dieser dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.

Rechtsgrundlage

Ein Service des Landes Sachsen