Fundsachen abholen
Verfahrensablauf
- Durch Nachfrage oder schriftliche Benachrichtigung von der Fundbehörde haben Sie erfahren, dass der von Ihnen vermisste Gegenstand bei der Fundbehörde abgegeben wurde.
- Wenn Sie bei der Fundbehörde vorsprechen, werden Sie aufgefordert, den vermissten Gegenstand zu beschreiben und gegebenenfalls Eigentumsnachweise (Kaufvertrag, Registriernummern etc.) vorzulegen.
- Nach Vorlage des Nachweises und Entrichten der anfallenden Gebühren erhalten Sie Ihren Wertgegenstand zurück.
Hinweis: Wenn sich die Fundsache in einer anderen Fundbehörde befindet, wird die Fundsache innerhalb der BRD an die für Ihre Stadt beziehungsweise für Ihren Landkreis zuständige Fundbehörde weitergeleitet.
Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis
- Eigentumsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag
- bei Verlust eines Mobiltelefons: die IMEI- oder SIM-Karten-Nummer (geht aus den Kaufunterlagen hervor)
- bei Abholung durch Dritte: eine Vollmacht
- gegebenenfalls das Benachrichtigungsschreiben der Fundbehörde
Welche Gebühren fallen an?
- Verwaltungsgebühr
- gegebenenfalls Finderlohn oder Aufwendungsersatz
Welche Fristen muss ich beachten?
Aufbewahrungsfrist für Fundsachen: 6 Monate ab dem Tag der Fundanzeige; Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.
Rechtsgrundlage
- § 969 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Herausgabe an den Verlierer
Ein Service des Landes Sachsen