Fundsachen abgeben
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen Wertgegenstand finden, können Sie diesen in der Fundbehörde Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises abgeben.
Bei der Fundbehörde füllen Sie eine Fundanzeige aus und geben eventuell einen Finderlohn oder Aufwendungsersatz an. Zudem haben Sie die Möglichkeit einen Eigentumserwerb anzugeben. Dieser tritt ein, wenn die Fundsache nicht innerhalb der Frist abgeholt wurde.
Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Fundanzeige (erhältlich bei der Fundbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises) hat mindestens Ort und Zeit des Fundes und eine möglichst genaue Beschreibung der Fundsache zu enthalten. Weiterhin gibt der Finder seine Kontaktdaten sowie die Erklärung zu seinen Finderrechten (Finderlohn, Aufwendungsersatz und Eigentumserwerb) ab.
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Fundanzeige hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Die Ablieferung an die Fundbehörde sollte zeitnah, spätestens zehn Arbeitstage nach dem Fund, erfolgen.
Fundsachen werden sechs Monate aufbewahrt. Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.
Rechtsgrundlage
- § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Anzeigepflicht des Finders
- § 967 BGB – Ablieferungspflicht
Ein Service des Landes Sachsen